Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit besteht grundsätzlich ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Mitglied muss im Sinne der Satzung berufsunfähig sein,
- die Berufsunfähigkeit tritt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann,
- ein Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wurde gestellt,
- die berufliche Tätigkeit ist eingestellt.
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, besteht der Anspruch ab dem Eintritt des Versorgungsfalls. Bei nur vorübergehender Berufsunfähigkeit besteht für die ersten vier Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit kein Anspruch.
Berufsunfähigkeit liegt im Sinne der Satzung vor, wenn ein Mitglied infolge von Krankheit und anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den zur Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer berechtigenden Berufen auszuüben. D.h. die Berufsunfähigkeit muss sich auf alle Tätigkeitsbereiche des (Bau-) Ingenieurberufs beziehen und muss umfassend sein. Bei nur teilweiser Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Ruhegeld.
Die Berufsunfähigkeit muss vom Mitglied durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten etc. nachgewiesen werden. Die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung kann eine ärztliche Begutachtung veranlassen.
Zeitpunkt vor erstmaliger Bezugsmöglichkeit von vorgezogenem Altersruhegeld:
Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ist das vollendete 62. Lebensjahr.
Sofern zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, aber bereits vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann, geht das vorgezogene Altersruhegeld dem Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit vor.
Antrag gestellt:
Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss beantragt werden. Formvordrucke stehen Ihnen im Downloadcenter zur Verfügung.
Einstellung der berufsbezogenen Tätigkeit:
Beim angestellten Mitglied ist die Tätigkeit dann eingestellt, wenn es kein Arbeitsentgelt bzw. keine Arbeitsentgeltfortzahlung mehr bezieht. Beim selbstständigen Mitglied gilt die Tätigkeit als eingestellt, wenn es bei nur vorübergehender Berufsunfähigkeit sein Büro für die Dauer von längstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt. Bei dauernder bei Berufsunfähigkeit bzw. bei vorübergehender Berufsunfähigkeit nach dieser Zeit oder früherer Beendigung der Vertretung muss das Büro dauerhaft einer anderen Person übergeben werden oder der Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt sein.