Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich 3,4 Prozent.
Kinderlose Versicherte zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent (Beitragszuschlag für Kinderlose) zur Pflegeversicherung. Die Elterneigenschaft muss das Mitglied nachweisen; kann es diesen Nachweis nicht erbringen, gilt es als „kinderlos“.
Bei der Elterneigenschaft kommt es nicht darauf an, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder es sich dort aufhält. Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, ist der Kinderlosenzuschlag nicht mehr zu erheben. Eltern, deren Kind nicht mehr leben sollte, gelten nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt schließt den Zuschlag aus.
Die Elterneigenschaft kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft können Sie eine Kopie der Geburts- oder Abstammungsurkunde oder einen Auszug aus dem Geburtenregister oder dem Familienbuch einreichen. Ihre Elterneigenschaft kann neben leiblichen Kindern auch unter gewissen Voraussetzungen bei Stief-, Pflege- oder Adoptivkindern bestehen.
Zudem reduziert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Eltern, die zwei und mehr Kinder unter 25 haben. Ab dem 2. bis zum 5. Kind vermindert sich der Beitragssatz um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 % pro Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Die Reduzierung gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Es gelten folgende Beitragssätze:
Für Mitglieder |
Beitragssatz |
ohne Kind |
4,0 % |
mit 1 Kind unter/über 25 Jahren oder mehreren Kindern über 25 Jahren |
3,4 % |
mit 2 Kindern unter 25 Jahren |
3,15 % |
mit 3 Kindern unter 25 Jahren |
2,9 % |
mit 4 Kindern unter 25 Jahren |
2,65 % |
mit 5 oder mehr Kindern unter 25 Jahren |
2,4 % |